Biologische Landwirtschaft im Einklang mit der Erwartungshaltung der Konsumenten

Bei verpackten Fleischlieferungen aus biologischer Erzeugung sind innenliegende Etiketten zu verwenden. Die Etiketten haben neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Tierkategorie (z.B. Kalb, Ochse, Kalbin)
  • Teilstück
  • Fortlaufende Etikettennummer
  • Schlachthof
  • Zerlegebetrieb
  • Herkunftssicherungssystem (z.B. BOS, VUQS)
  • Schlachtdatum
  • Fleischklasse
  • Fettklasse
  • Schlachtgewicht
  • Alter des Tieres
  • Hinweis auf BIO-Kontrollstelle
  • Ohrmarken- bzw. Tätowierungsnr. vom Tier
  • Name vom Produzenten

Neben der Fütterung, Haltung und Rasse beeinflussen die Merkmale Alter, Geschlecht und Gewicht des geschlachteten Tieres maßgeblich die Fleischqualität. Kunden die nur Biorindfleisch von ihren Lieferanten verlangen, bekommen Großteils Biokuh- oder Biostierfleisch. Diese Erfahrungen haben in der Vergangenheit bei Gemeinschaftseinrichtungen oftmals zur Unzufriedenheit mit Biofleischeinkäufen geführt. Dem entgegenzuwirken soll es in Ausschreibungstexten beispielsweise beim Rindfleisch wie folgt heißen:

Beispiel 1:

Das zumindest 8 Tage gereifte und bankfertige („Fleischteile ohne nochmaligen Zuschnitt vollständig im Verkauf verwendbar“) Rindfleisch muss von dem Ochsen oder der Kalbin stammen. Das Jungrind muss vom Ochsen, oder von der Kalbin stammen. Der Ochse und die Kalbin dürfen zum Zeitpunkt der Schlachtung maximal 30 Monate alt sein, das Jungrind maximal 12 Monate. Die Lieferung von Stier- oder Kuhfleisch ist unzulässig.

Beispiel 2:

Der Ochse muss ein Schlachtkörpergewicht von ca. 260-390 kg haben, die Kalbin muss ein Schlachtkörpergewicht von ca. 260-360 kg haben und das Jungrind muss ein Schlachtkörpergewicht von ca. 180-290 kg haben.

Beispiel 3:

Es ist zumindest Fleisch der Fleischigkeitsklasse E, U oder R gemäß Anhang V Punkt III der VO über die einheitliche GMO zu liefern. Die Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle muss den Fettgewebsklassen 2 oder 3 des Anhanges V. Punkt A. Unterpunkt III. der VO über die einheitliche GMO entsprechen.